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Steuerdomizilentscheid: Ort der tatsächlichen Verwaltung der A. AG | Urteil vom 2. April 2024 (9C_591/2023)

Sachverhalt: A.
Die A.________ AG wurde am 20. Februar 2003 mit Sitz in U.________/SG in das Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt den Handel mit sowie den Import und Export von Kosmetikprodukten. Am 22. September 2008 erfolgte eine Sitzverlegung nach V.________/AR. Mit Schreiben vom 4. August 2021 teilte das Steueramt des Kantons St. Gallen der A.________ AG mit, dass Hinweise für eine Steuerpflicht in St. Gallen beständen. Das Steueramt forderte die A.________ AG auf, sich zu ihrem Geschäftsort zu äussern und Unterlagen einzureichen. Mit Stellungnahme vom 3. September 2021 reichte die A.________ AG ein Aktionärsverzeichnis, Miet- und Untermietverträge sowie Lohnausweise aus den Jahren 2018 bis 2020 ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 stellte das Steueramt des Kantons St. Gallen fest, dass die A.________ AG seit dem 1. April 2011 (mindestens für die Steuerperioden vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2021) im Kanton St. Gallen (U.________) aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege. Die hiergegen im Kanton St. Gallen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Steueramts vom 15. März 2022; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 12. Januar 2023; Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2023).
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